Bundesbeamtengesetz: § .34

 

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 34 

BBG § 34

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur füh-ren, wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.


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