Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen

(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich.

(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 34,51 Euro nur in Höhe von 51,13 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 115,04 Euro.


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Red 20231128

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