Mindestversorgung im Beamtenversorgungsrecht

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Mindestversorgung

Wie oben dargestellt ist durch den Höchstruhegehaltssatz eine obere Grenze der Beamtenversorgung als Höchstversorgung bestimmt. Das Beamtenversorgungsrecht ist neben der Höchstversorgung auch durch eine Mindestversorgung als Untergrenze gekennzeichnet.

Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung, aber in Entsprechung der sog. Sozialen Grundsicherung im Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) aus der jeweiligen Besoldungsgruppe oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (amtsunabhängige Mindestversorgung); die Berechnungsweise der amtsunabhängigen Mindestversorgung weicht inzwischen in einzelnen Bundesländern, welche die Besoldungsgruppe A 4 abgeschafft haben, geringfügig ab (siehe Abschnitt „Aktuelles aus Bund und Ländern“). Abgeleitet aus dem Mindestruhegehalt ergeben sich zugleich auch für die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld) entsprechende
Mindestbeträge. Die jeweils maßgeblichen Beträge der Mindestversorgungsbezüge werden in Bund und Ländern zumeist im Nachgang einer Bezügeanpassung einmal jährlich bekanntgemacht.

Diese Mindestversorgung war aber nicht in allen Fällen garantiert. Blieb eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wurde mitunter nur das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurde. Längere Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 1. 7. 1997 blieben dabei allerdings unberücksichtigt. Diese gesetzliche Einschränkung ist im Hinblick auf einen naheliegenden Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften beim Bund und in fast allen Ländern aufgehoben bzw. wird nicht mehr angewendet. Darüber hinaus kann die Mindestversorgung insbesondere dann noch unterschritten werden, wenn zusätzliche Rentenansprüche bestehen (§ 14 Abs. 5 BeamtVG); dann erfolgt eine Anrechnung der Rente auf den sog. Nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.


Mindestversorgung – Beispiel (Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen):

- Erdientes Ruhegehalt

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3.500,00 Euro
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (unterstellt) 23 Jahre
Ruhegehaltssatz 23 x 1,79375 v. H. = 41,26 v. H.
Ruhegehalt 41,26 v. H. von 3.500,00 Euro = 1.444,10 Euro

- Berechnung amtsabhängige Mindestversorgung
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.500,00 Euro
Ruhegehaltssatz 35 v. H.
Ruhegehalt 35 v. H. aus 3.500,00 Euro = 1.225,00 Euro

- Berechnung amtsunabhängige Mindestversorgung (Stand: 01.01.2019)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr. A 5) 2.847,49 Euro
Ruhegehaltssatz 61,6 v. H.
Ruhegehalt 61,6 v. H. von 2.847,49 Euro = 1.754,05 Euro

Gezahlt wird vorliegend – anhand der Vergleichsberechnung – die amtsunabhängige
Mindestversorgung, weil sie für den Beamten bzw. die Beamtin günstiger ist. Diese
Mindestversorgung ist umfassend steuerpflichtig und aus ihr muss der Beamte die
Prämien für den Krankenversicherungsschutz bestreiten.

Auch im Falle eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung der Ehe der Beamtin/des Beamten kann der Zahlbetrag des Ruhegehalts unter der gesetzlich definierten Mindestversorgung liegen.


UT BV 2019

 

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