Bundesbeamtengesetz: § ..8 Stellenausschreibung

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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut

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§ 8 Stellenausschreibung  

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von Satz 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

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Erläuterung zu § 8 Bundesbeamtengesetz (Stellenausschreibung)

Zu Absatz 1
Stellenausschreibungen sind nicht nur für die Vorbereitung von Personalauswahlentscheidungen, sondern auch für den Aufbau einer gezielten Personalplanung und -entwicklung von grundlegender Bedeutung. Sie dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko von Fehlbesetzungen zu minimieren, Beschäftigten Informationen über Entwicklungsmöglichkeiten zu geben und ein Bewerberpotential zu aktivieren, das aktuell nicht auf Stellensuche ist.

Die Pflicht zur Stellenausschreibung ist deshalb nicht mehr auf die Fälle der Begründung eines Beamtenverhältnisses beschränkt. Vielmehr sind auch behördenintern zu besetzende Stellen im Regelfall auszuschreiben.

Bei Einstellungen, d. h. bei der Neubegründung von Beamtenverhältnissen, sind weiterhin öffentliche Stellenausschreibungen zwingend. Ausschreibungen lediglich durch Aushang in den Diensträumen der entsprechenden Behörde (sog. dienststelleninterne Ausschreibung) genügen insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1978, Az: 6 P 6/78).

Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, zum Beispiel aus Gründen der Personalplanung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht festzulegen. Bei Einstellungen nach Satz 2 sind diese Ausnahmen auf die Fälle des bisherigen § 8 Abs. 2 sowie die vom Bundespersonalausschuss bestimmten allgemeinen Ausnahmen zu begrenzen. Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 1 wird insoweit nur aus rechtssystematischen Gründen wie die anderen Ausnahmetatbestände in der Bundeslaufbahnverordnung normiert. Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 2 kann entfallen, da über die in der Bundeslaufbahnverordnung zu definierenden Tatbestände hinaus keine weitergehenden Ausnahmeentscheidungen erforderlich sind.

Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes die Art der Ausschreibung bestimmt. Dies entspricht der gängigen Verwaltungspraxis.


 

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