Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 1 Anwendungsbereich

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 1 Anwendungsbereich

 

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,

2. vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.


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Red 20250806  

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