Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

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Beamtenversorgungsgesetz: § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren 

§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:
1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

91.0 Hinweise:
Hinweise 1.1 sind zu beachten.

91.1
Die versorgungsrechtliche Rechtsstellung des Personenkreises des Absatz 1 mit Ausnahme der nach dem 1. Januar 1977 entpflichteten Professoren (Absatz 2) richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften. Ihre Versorgung bemisst sich jedoch nach den für die Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften des BeamtVG; hierbei sind auf Beamte auf Widerruf und ihre Hinterbliebenen, denen nach dem für sie geltenden früheren Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann, die §§ 15 und 26 (ggf. i. V. m. § 28) entsprechend anzuwenden. § 67 wird mit Ausnahme des § 67 Abs. 2 Satz 1 (vgl. Satz 2) nicht angewandt.

91.2
Hinweise:
a) Absatz 2 ist auf Hochschullehrer i. S. d. § 67 Abs. 1 und des § 91 Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 1976 entpflichtet werden (vgl. auch § 76 HRG) und ihre Hinterbliebenen anzuwenden. An die Stelle der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesregelungen treten nach den Maßgaben des Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die entsprechenden Regelungen des BeamtVG.
b) Für die Hinterbliebenen eines am 1. Januar 1977 vorhandenen entpflichteten Hochschullehrers gilt Nr. 3 entsprechend (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 und Nr. 6 Satz 2).
c) Für die Hinterbliebenen eines am 1. Januar 1992 vorhandenen entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 von seinen amtlichen Pflichten entbunden worden und nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt Nr. 3 entsprechend (vgl. § 69a Nr. 3 Satz 3).


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