Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .31a Einsatzversorgung

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Beamtenversorgungsgesetz: § 31a  Einsatzversorgung 

§ 31a Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

31a.0.1
Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert auf Beamte, die im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. § 58a Abs. 1 und 2 BBesG im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden.

Hinweise:
Die Vorschrift, die von den regelmäßigen Voraussetzungen der Dienstunfallfürsorge deutlich abweicht, ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.

31a.0.2
Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls i. S. d. § 31 müssen nicht vorliegen.

Hinweise:
Gegenüber § 31 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Es besteht auch kein Konkurrenzverhältnis zu § 31 Abs. 3 Satz 2, der nur das Erkranken an ganz bestimmten, von der BKV erfassten Krankheiten regelt.

31a.0.3
Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den §§ 30 ff. Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein - mit Ausnahme des Dienstunfalls, an dessen Stelle hier die Erkrankung oder deren Folge oder der Unfall tritt.

Hinweise:
Auch auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach § 31a zustehen, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen des gleichen Schadens von dritter Seite geleistet werden (§ 46 Abs. 4).

31a.1.1
Eine besondere Verwendung nach § 58a BBesG im hier relevanten Sinne liegt nur vor, wenn der Beamte
- aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung (bei Angehörigen des Technischen Hilfswerks auch nur im Einvernehmen zwischen dem BMI und dem AA) außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes eingesetzt ist und
- deshalb einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG erhält oder dieser ihm zumindest dem Grunde nach zusteht, auch wenn er wegen der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsregelungen nicht zur Auszahlung kommt.

31 a.l.2
Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Verwendung entstanden und mit ihr ursächlich verknüpft sein. Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht.

Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.

31a.1.3
Erkrankungen sind alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen.

Ein Unfall setzt ein plötzliches äußeres Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-) verursacht hat, voraus. Das Ereignis muss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen.

31a.l.4
Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. Dies können sowohl klimatische Bedingungen (z. B. außergewöhnliche Hitze, Kälte, Luftdruck oder -feuchtigkeit) als auch hygienische Mängel wie Wassermangel, unzureichende Abfallentsorgung, Luft- oder Bodenverseuchung u. ä. sein.

Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen, d. h. deutliche Defizite und Verschlechterungen gegenüber den im Inland gegebenen Standards vorliegen. Dies können sowohl bedrohliche Sicherheitsgefährdungen durch terroristische oder kriegerische Handlungen als auch Naturkatastrophen, Seuchengefahr, extrem unzulängliche medizinische Versorgung o. Ä. sein.

Der Beamte muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.

31a.1.5
Der Beamte trägt die Beweislast dafür, dass seine Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und er diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. Er trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen.

Hinweise:
Im Übrigen zur Mitwirkungspflicht vgl. Tz 45.3.1, zur Beweislast vgl. Tz 45.3.2

31a.2.1
Bei grob fahrlässigem Verhalten des Beamten sind Unfallfürsorgeleistungen regelmäßig ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. Den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die der Beamte in der Regel vor dem Einsatz hingewiesen wurde.

31a.2.2
Die Beweislast dafür, dass sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, trägt der Dienstherr.

31a.2.3
Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn den Beamten dadurch eine unbillige Härte träfe, d. h. wenn er selbst oder seine Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklichster Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, der Beamte hat diese selbst zu vertreten, z. B. bei Kündigung oder sonstiger Beschränkung eines bestehenden Versicherungsschutzes.

31a.2.4
Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre, trägt der Beamte.


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