Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 52 Personalvertretung

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 52 Personalvertretung

Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. .


 

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