Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 41 Nebentätigkeit

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 41 Nebentätigkeit

Die Übernahme jeder Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. .


 

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