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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte
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Besoldungsordnung B
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Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin
- als Vertreter des Präsidenten der Autobahndirektion Nordbayern für den Bereich Autobahnen –
Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten
- als Bereichsleiter –
Direktor/Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern
- als Mitglied des Direktoriums –
Direktor/Direktorin der Landeshafenverwaltung in Regensburg
Direktor/Direktorin des Hauptstaatsarchivs
Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
Direktor/Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime
Direktor/Direktorin eines Bezirkskrankenhauses mit mindestens 2000 Betten, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16
Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz1)
- als weiterer ständiger Vertreter des Hauptgeschäftsführers, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 –
Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers –
Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt
Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule München
Kanzler/Kanzlerin der Universität Augsburg
Leitender Realschulrektor, Leitende Realschulrektorin
- als Ministerialbeauftragter für die Realschulen –
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin
- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern –
Präsident/Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit3), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 –
- der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Stadtwerken München, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –
- der Städte Augsburg, Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Regensburg und Würzburg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, der unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt ist4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 –
Vizepräsident/Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
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1) Es kann je ein weiterer Vertreter für den Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern und für den Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz bestellt werden.
3) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Stadt Nürnberg in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen nicht mehr als sechs betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
4) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 kw darf in jeder Stadt, in der berufsmäßige Stadträte bestellt sind, zusammen nicht mehr als drei betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
Besoldungsgruppe B 3
Direktor/Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
- als Mitglied der Geschäftsleitung –
Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer
- als Bereichsleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 –
Direktor/Direktorin bei der Verwaltungsschule
- als hauptamtlicher Vorstand, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 –
Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
- als Gruppenleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -
- als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds/geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 –
Direktor/Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz
- als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten –
Direktor/Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
- als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Direktors –
Direktor/Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
Direktor/Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
Direktor/Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte
Direktor/Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht
Direktor/Direktorin des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung
Direktor/Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte
Generalsekretär/Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften
Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern
- als der zweite ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers –
Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers2) –
Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg
Kanzler/Kanzlerin der Universität Regensburg
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
- als Prüfungsgebietsleiter beim Obersten Rechnungshof –
Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin
- als Ministerialbeauftragter für die Berufsoberschulen und die Fachoberschulen –
- als Ministerialbeauftragter für die Gymnasien –
Leiter/Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern
- als der ständige Vertreter des Präsidenten der Autobahndirektion Nordbayern –
Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin
- als Leiter der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt München –
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
- als der ständige Vertreter des Generallandesanwalts –
Oberpflegamtsdirektor/Oberpflegamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin
- als Leiter der Polizeipräsidien Oberfranken, Schwaben –
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landeskriminalamts –
- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Mittelfranken –
- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums München –
Präsident/Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern
Präsident/Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
Präsident/Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Präsident/Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, wenn unmittelbar dem Oberbürgermeister oder einem mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften berufsmäßigen Stadtrat unterstellt3) 4), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 –
- der Landeshauptstadt München als ständiger Vertreter eines berufsmäßigen Stadtrats, wenn dieser mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist4), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 –
- der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Stadtwerken München5), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 –
Stellvertretender Kanzler/Stellvertretende Kanzlerin der Universität München7)
Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft
Vizepräsident/Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales
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2) Es kann je ein erster ständiger Vertreter für den Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern und für den Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz bestellt werden.
3) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Stadt Nürnberg in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen nicht mehr als sechs betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
4) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als 15 betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
5) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Werkbetrieben darf in Besoldungsgruppe B 3 höchstens vier betragen.
7) Dieses Amt wird nur für den ersten Amtsinhaber ausgebracht.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer
- als Bereichsleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –
Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
- als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds/geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3
Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatlichen Archive
Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatsbibliothek
Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatsgemäldesammlungen
Generaldirektor/Generaldirektorin des Deutschen Museums München
Generaldirektor/Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg
Generaldirektor/Generaldirektorin des Nationalmuseums
Generalkonservator/Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege
Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern
Geschäftsführer/Geschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers für den Kammerbereich Oberbayern –
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers für die überregionalen Aufgaben der Handwerkskammer für Oberbayern (Vorortkammeraufgaben) –
Kanzler/Kanzlerin der Technischen Universität München
Kanzler/Kanzlerin der Universität Erlangen-Nürnberg
Kanzler/Kanzlerin der Universität Würzburg
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin
- als Leiter der Bereitschaftspolizei –
- als Leiter der Polizeipräsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Unterfranken –
Präsident/Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern
Präsident/Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica
Präsident/Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Präsident/Präsidentin des Oberbergamts
Stadtdirektor/Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München4)
- als Leiter einer unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellten großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –
- als ständiger Vertreter eines berufsmäßigen Stadtrats, wenn dieser mindestens in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –
Vizepräsident/Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern
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4) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München der Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als 15 betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
Besoldungsgruppe B 5
Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben
Kanzler/Kanzlerin der Universität München
Polizeipräsident/Polizeipräsidentin
- als Leiter des Polizeipräsidiums Mittelfranken –
Vizepräsident/Vizepräsidentin bei der Versicherungskammer
Besoldungsgruppe B 6
Generallandesanwalt, Generallandesanwältin
Generalsekretär/Generalsekretärin des Landespersonalausschusses
Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 7 oder B 8
Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
- als Landesbeauftragter für den Datenschutz –
Polizeipräsident/Polizeipräsidentin
- als Leiter des Landeskriminalamts –
- als Leiter des Polizeipräsidiums München –
Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft
Präsident/Präsidentin der Lotterieverwaltung
Präsident/Präsidentin des Landesamts für Finanzen
Präsident/Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Präsident/Präsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung
Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umwelt
Präsident/Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident/Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation
Präsident/Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Besoldungsgruppe B 7
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 8
Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern
Präsident/Präsidentin des Landesamts für Steuern
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Obersten Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 8
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7
Besoldungsgruppe B 9
Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin
- als Direktor des Landtagsamts –
- als leitender Beamter der Staatskanzlei1) –
- als leitender Beamter eines Staatsministeriums1) oder bei einem Mitglied der Staatsregierung, dem nach Art. 50 Satz 1 der Verfassung eine Sonderaufgabe zugewiesen ist –
Präsident/Präsidentin des Obersten Rechnungshofs
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1) In großen Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor/zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich übertragen ist.
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