Besoldungsordnung B - Bayern

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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

Zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes

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Besoldungsordnung B

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Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin
- als Vertreter des Präsidenten der Autobahndirektion Nordbayern für den Bereich Autobahnen –

Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten
- als Bereichsleiter –

Direktor/Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern
- als Mitglied des Direktoriums –

Direktor/Direktorin der Landeshafenverwaltung in Regensburg

Direktor/Direktorin des Hauptstaatsarchivs

Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Direktor/Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime

Direktor/Direktorin eines Bezirkskrankenhauses mit mindestens 2000 Betten, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz1)
- als weiterer ständiger Vertreter des Hauptgeschäftsführers, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 –

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers –

Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule München

Kanzler/Kanzlerin der Universität Augsburg

Leitender Realschulrektor, Leitende Realschulrektorin
- als Ministerialbeauftragter für die Realschulen –

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin
- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern –

Präsident/Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit3), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 –
- der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Stadtwerken München, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –
- der Städte Augsburg, Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Regensburg und Würzburg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, der unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt ist4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 –

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
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1) Es kann je ein weiterer Vertreter für den Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern und für den Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz bestellt werden.
3) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Stadt Nürnberg in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen nicht mehr als sechs betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
4) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 kw darf in jeder Stadt, in der berufsmäßige Stadträte bestellt sind, zusammen nicht mehr als drei betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

 

Besoldungsgruppe B 3

Direktor/Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
- als Mitglied der Geschäftsleitung –

Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer
- als Bereichsleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 –

Direktor/Direktorin bei der Verwaltungsschule
- als hauptamtlicher Vorstand, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 –

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
- als Gruppenleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -
- als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds/geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 –

Direktor/Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz
- als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten –

Direktor/Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
- als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Direktors –

Direktor/Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung

Direktor/Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Direktor/Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte

Direktor/Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht

Direktor/Direktorin des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung

Direktor/Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte

Generalsekretär/Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern
- als der zweite ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers –

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers2) –

Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg

Kanzler/Kanzlerin der Universität Regensburg

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
- als Prüfungsgebietsleiter beim Obersten Rechnungshof –

Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin
- als Ministerialbeauftragter für die Berufsoberschulen und die Fachoberschulen –
- als Ministerialbeauftragter für die Gymnasien –

Leiter/Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern
- als der ständige Vertreter des Präsidenten der Autobahndirektion Nordbayern –

Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin
- als Leiter der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt München –

Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
- als der ständige Vertreter des Generallandesanwalts –

Oberpflegamtsdirektor/Oberpflegamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin
- als Leiter der Polizeipräsidien Oberfranken, Schwaben –

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landeskriminalamts –
- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Mittelfranken –
- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums München –

Präsident/Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern

Präsident/Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft

Präsident/Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Präsident/Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, wenn unmittelbar dem Oberbürgermeister oder einem mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften berufsmäßigen Stadtrat unterstellt3) 4), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 –
- der Landeshauptstadt München als ständiger Vertreter eines berufsmäßigen Stadtrats, wenn dieser mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist4), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 –
- der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Stadtwerken München5), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 –

Stellvertretender Kanzler/Stellvertretende Kanzlerin der Universität München7)

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales
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2) Es kann je ein erster ständiger Vertreter für den Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern und für den Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz bestellt werden.
3) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Stadt Nürnberg in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen nicht mehr als sechs betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
4) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als 15 betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
5) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Werkbetrieben darf in Besoldungsgruppe B 3 höchstens vier betragen.
7) Dieses Amt wird nur für den ersten Amtsinhaber ausgebracht.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer
- als Bereichsleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
- als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds/geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3

Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatlichen Archive

Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatsbibliothek

Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatsgemäldesammlungen

Generaldirektor/Generaldirektorin des Deutschen Museums München

Generaldirektor/Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg

Generaldirektor/Generaldirektorin des Nationalmuseums

Generalkonservator/Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern

Geschäftsführer/Geschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers für den Kammerbereich Oberbayern –
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers für die überregionalen Aufgaben der Handwerkskammer für Oberbayern (Vorortkammeraufgaben) –

Kanzler/Kanzlerin der Technischen Universität München

Kanzler/Kanzlerin der Universität Erlangen-Nürnberg

Kanzler/Kanzlerin der Universität Würzburg

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin
- als Leiter der Bereitschaftspolizei –
- als Leiter der Polizeipräsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Unterfranken –

Präsident/Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern

Präsident/Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica

Präsident/Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Präsident/Präsidentin des Oberbergamts

Stadtdirektor/Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München4)
- als Leiter einer unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellten großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –
- als ständiger Vertreter eines berufsmäßigen Stadtrats, wenn dieser mindestens in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –

Vizepräsident/Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern
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4) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München der Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als 15 betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

Besoldungsgruppe B 5

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

Kanzler/Kanzlerin der Universität München

Polizeipräsident/Polizeipräsidentin
- als Leiter des Polizeipräsidiums Mittelfranken –

Vizepräsident/Vizepräsidentin bei der Versicherungskammer

Besoldungsgruppe B 6
Generallandesanwalt, Generallandesanwältin

Generalsekretär/Generalsekretärin des Landespersonalausschusses

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 7 oder B 8

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
- als Landesbeauftragter für den Datenschutz –

Polizeipräsident/Polizeipräsidentin
- als Leiter des Landeskriminalamts –
- als Leiter des Polizeipräsidiums München –

Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft

Präsident/Präsidentin der Lotterieverwaltung

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Finanzen

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umwelt

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

Präsident/Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

Besoldungsgruppe B 7

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 8

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Steuern

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Obersten Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin
- als Direktor des Landtagsamts –
- als leitender Beamter der Staatskanzlei1) –
- als leitender Beamter eines Staatsministeriums1) oder bei einem Mitglied der Staatsregierung, dem nach Art. 50 Satz 1 der Verfassung eine Sonderaufgabe zugewiesen ist –

Präsident/Präsidentin des Obersten Rechnungshofs

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1) In großen Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor/zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich übertragen ist.


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