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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte
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Art. 31 Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren
Übersteigt auf Grund der Überleitung zum 1. Januar 1977 in einer Stadt die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren die nach der Besoldungsordnung B zulässige Höchstzahl, so ist jede zweite freiwerdende Stelle entsprechend umzuwandeln.