Art. 3 Festlegung besonderer Eingangsämter

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den ÖD/Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können Sie zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

.

Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

Zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Art. 3 Festlegung besonderer Eingangsämter

(1) Als besondere Eingangsämter werden festgelegt
1.in der Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung ,,Oberamtsgehilfe" bzw. ,,Oberamtsgehilfin" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind,

- das Amt in der Besoldungsgruppe A 3,

2.in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" bzw. "Wachtmeisterin" trägt,

- das Amt in der Besoldungsgruppe A 3,

3.in den Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker oder der Fachakademie für Landwirtschaft oder der Höheren Landbauschule vorgeschrieben ist, für Beamte, die die Prüfung bestanden haben, sowie in den

Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen Dienstes, des mittleren kartographischen Dienstes, des mittleren technischen Flurbereinigungsdienstes, der Restauratoren und der Zahntechniker,

- das Amt in der Besoldungsgruppe A 7.

(2) Das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwart" bzw. "Oberwartin" in der Besoldungsgruppe A 4 ist Eingangsamt für Laufbahnen des einfachen Dienstes, für die als Einstellungsvoraussetzung eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung vorgeschrieben ist, und für die Laufbahn des einfachen vermessungstechnischen Dienstes.


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtengesetze.de © 2023