Art. 2 Bayerische Besoldungsordnungen

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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

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Abschnitt II
Vorschriften für Beamte und Richter

Art. 2 Bayerische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Bayerischen Besoldungsordnungen A, B und R (Anlage 1).


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