Art. 17 Nebenamtsvergütungen für Hochschulprofessoren

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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

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Art. 17 Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren

Präsidenten oder Präsidentinnen einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) die Ausübung ihrer bisherigen Rechte als Professoren in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestattet wird, erhalten für Lehrveranstaltungen eine Nebenamtsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgelegt wird; eine Nebenamtsvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.


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