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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte
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Art. 13 Rückforderung von Bezügen
(1) Die Rückforderung von Bezügen nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge zuständigen Stelle geltend gemacht.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle trifft mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.