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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte
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Abschnitt I
Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Bayern und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter. 2Es trifft ferner Regelungen für Fürsorgeleistungen, Dienstaufwandsentschädigungen und Nebenamtsvergütungen.
(2) Abschnitt III dieses Gesetzes gilt für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.