Bundesbeamtengesetz: § 171

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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 171 

BBG § 171

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) (weggefallen).


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