Bundesbeamtengesetz: § .15

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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 15 

BBG § 15

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25
1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten,
2. die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf oberste Dienstbehörden übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.


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