Bundesbeamtengesetz: § 100

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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 100 

BBG § 100

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdefüh-rern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


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