Bundesbeamtengesetz: § .10 Ernennung

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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut

Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes

§ 10 Ernennung  

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", „auf Probe", „auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamtin" oder „als Ehrenbeamter" oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

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Erläuterung zu § 10 Bundesbeamtengesetz (Ernennung)

Zu den Absätzen 1 und 3
Die Regelungen ersetzen den bisherigen § 6 Abs. 1.
Bisher hatte eine Beamtin auf Probe oder ein Beamter auf Probe wegen des Instituts der Anstellung kein statusrechtliches Amt. Dieses wurde erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit verliehen. Erst zu diesem Zeitpunkt müssen sie zwingend in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden (§ 49 Bundeshaushaltsordnung). Zukünftig entfällt das Institut der Anstellung, so dass es einer gesonderten Ernennung bei der Verleihung des ersten Amtes nicht mehr bedarf. Das dient der Deregulierung und stellt eine bundeseinheitliche Praxis bei den Ernennungen sicher.

Da die Abschaffung des Instituts der Anstellung eine haushaltsrechtliche Umstellung erfordert, gilt nach § 147 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010. Die zur Umstellung notwendigen Planstellen werden im Haushalt dafür zur Verfügung gestellt. Der so erweiterte Stellenplan wird dann auch im Hinblick auf die Probebeamtinnen und Probebeamten verbindlich. Zusätzliche Ausgaben sind damit nicht verbunden.

Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht mit einer Anpassung des Urkundeninhalts an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2. Für die Ernennungsurkunde wird die elektronische Form nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet in umfassender Weise die Sicherheit und Dauerhaftigkeit des elektronischen Verwaltungshandelns.

Die Absätze 3 und 4 des bisherigen § 6 werden aus systematischen Gründen in § 30 geregelt.


 

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