Art. 26 Besoldungsdurchschnitt

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Art. 26 Besoldungsdurchschnitt

(1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 60.000 € und im Bereich der Universitäten und Kunsthochschulen auf 73.516,32 € festgestellt.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Anteil der nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung allgemeiner Besoldungsanpassungen und Veränderungen in der Stellenstruktur ergibt, ab dem Jahr 2005 durch Bekanntmachung fest.


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