Art. 10 Dienstbekleidung, Unterkunft, Heilfürsorge

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Art. 10 Dienstbekleidung, Unterkunft, Heilfürsorge

(1) 1Die Beamten, die zum Tragen von Dienstbekleidung verpflichtet sind, erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 entweder freie Dienstbekleidung oder eine Bekleidungsabfindung. 2Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.
(2) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(3) 1Den Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 130 des Bayerischen Beamtengesetzes -BayBG-), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, und den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen wird freie Heilfürsorge gewährt. 2Das Gleiche gilt für alle übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen eines Polizeieinsatzes oder von Übungen verwendet werden. 3Die Durchführung der freien Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.


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